§ 1
Name und Sitz
Die am 11.11.1952 gegründete Kulturgesellschaft hat ihren Sitz in
Heimbach/Nahe und führt den Namen H K G „Heimbacher
Kulturgesellschaft“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt sie den Zusatz e.V.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ nach der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, der Jugend und
des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen, die Pflege des Heimatbrauchtums, die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen.
Der Verein führt selbst Veranstaltungen durch, die seiner Zwecksetzung
entsprechen und unterstützt als gemeinnützig anerkannte Vereine und
Institutionen bei der Durchführung von Veranstaltungen.
Der Verein unterstützt aktiv andere Vereine und die Gemeinde im Bereich
des Umweltschutzes.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) minderjährigen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer mindestens 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört und sich um die Förderung des
Vereins besondere hervorragende Verdienste erworben hat.
Sie können durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 4
Aufnahme
Mitglied im Verein kann werden, wer bestrebt ist, den Verein zu fördern und in jeder Hinsicht einen guten Leumund besitzt.
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende
Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die vom Vorstand beschlossene Aufnahme wird dem Mitglied mündlich oder schriftlich
mitgeteilt.
Für die Aufnahme in den Verein ist eine jährliche Mitgliedsgebühr
(Jahresvereinsbeitrag) zu entrichten.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Die
Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum
Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Monat des Austrittes. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss
bestehende Beitragsrückstände innerhalb der Jahresfrist einzufordern.
Vorauszahlungen werden nicht zurückerstattet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus
folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommt
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstigen das
Ansehen des Vereins schädigende oder beeinträchtigende Handlungen.
Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb 8 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung beim geschäftsführenden Vorstand einlegen, der endgültig
entscheidet.
Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im
Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an
allen Veranstaltungen teilzunehmen.
Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitglieder haben das Recht:
a) in den ordentlichen Versammlungen Bericht über die Führung und
Verwaltung des Vereins zu erhalten bzw. zu verlangen
b) die Führung und Organisation des Vereins zu überwachen
c) Vorschläge zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins zu unterbreiten und ggf. mit Mehrheitsbeschluss in der Mitglieder-versammlung
durchzusetzen.
d) fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt oder
zurückgesetzt, so ist es sein Recht, dies sofort dem geschäftsführenden
Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand schlichtet.
Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) die angesetzten Versammlungen zu besuchen
b) ihre Vereinsbeiträge pünktlich zu bezahlen. Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres ist die Mitgliedschaft kostenlos.
c) Beiträge zur Gestaltung der Veranstaltungen zu liefern und tatkräftig zum Gelingen derselben mitzuarbeiten
§ 7
Einkünfte und Ausgaben
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Einnahmen aus Veranstaltungen
c) freiwilligen Spenden
d) sonstigen Einnahmen
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand mit Genehmigung der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen ist im Innenverhältnis die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Bei Aufwendungen bis zu 1.000 EURO entscheidet im Innenverhältnis der Gesamtvorstand.
§ 8
Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das
Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlungen
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2. Schriftführer
e) dem 1. Kassierer
f) dem 2. Kassierer
g) dem Sitzungspräsidenten
Der erweiterte Vorstand wird ergänzt durch den
a) Arbeitsminister
b) Zeugwart
c) Leiter der Theatergruppe
Bei Bedarf kann der erweiterte Vorstand vergrößert oder verkleinert werden. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des
§ 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Kassierer und der Sitzungspräsident.
§ 11
Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort die Neuwahl in der
darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss der übrigen
Vorstandsmitglieder zulässig (Zweidrittel anwesend).
§ 12
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm
obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnisse
satzungsgemäß übertragen. Vorstand und erweiterter Vorstand sind in allen Belangen stimmberechtigt.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den
Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei
Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Er überwacht die Kassengeschäfte und die Arbeit der Schriftführer, des Sitzungspräsidenten und der
Ausschüsse.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Geschäfte des Vereins. Er hat über alle Mitgliederversammlungen und alle Vorstandssitzungen im Protokollbuch und über alle Veranstaltungen in der Vereinschronik einen Bericht zu
fertigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
Der Kassierer verwaltet die Geldmittel des Vereins. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber
Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter leisten. Er hat vor allen Dingen dafür zu sorgen, dass
die Vereinsbeiträge pünktlich eingezogen werden.
Der Sitzungspräsident bereitet die Veranstaltungen vor. Er hat das Recht, alle Darbietungen und Vorträge einzusehen und zu prüfen. Sein
Überprüfungsergebnis ist dem Vorstand mitzuteilen.
Der Arbeitsminister ist verantwortlich für die Diensteinteilung und die
Planung und Koordination der Auf- und Abbauarbeiten aller Veranstaltungen. Der Zeugwart verwaltet das bewegliche Vermögen des Vereins. Er ist für die
Pflege und Instandhaltung desselben verantwortlich. Seine besondere Pflicht ist es, dass alle Geräte jederzeit vorhanden und einsatzbereit sind.
Der Leiter der Theatergruppe plant und organisiert kulturelle
Veranstaltungen, insbesondere Theateraufführungen, und kümmert sich
somit um die Pflege des Heimatbrauchtums.
Der Vorstand ist berechtigt, den 1. Vorsitzenden und den 1. Kassierer zur
Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den
Verein zu ermächtigen.
§ 13
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den
ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
Insbesondere kommen in Frage:
a) die Vertreter der Veranstaltungsausschüsse
§ 14
Kassenprüfer
Alle zwei Jahre werden von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt
sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassierer für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich.
Sie sind berechtigt, zu jeder Zeit die Kassengeschäfte (Bücher und Belege) zu prüfen. Eine Hauptrevision muss vor jeder Jahreshauptversammlung
stattfinden. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege
und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der von
Vorstand oder Mitgliederversammlung genehmigten Ausgaben.
§ 15
Mitgliederversammlung
Es gibt die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung),
die nach Saisonende abgehalten wird und die außerordentliche
Mitgliederversammlung (je nach Bedarf). Jede Mitgliederversammlung wird
durch den Vorstand einberufen und ist den Mitgliedern 8 Tage vorher
bekanntzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt in der regionalen Presse (Nahe-Zeitung) sowie auf der vereinseigenen Homepage. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende
oder sein Stellvertreter.
Jedes ordentliche, volljährige Mitglied ist stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Anträge auf
Aufhebung oder Änderung von Vorstandsbeschlüssen bedürfen der
Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Ebenso bedürfen
Satzungsänderungen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Alle Abstimmungen erfolgen mit Handzeichen, auf Vorlage eines Drittels der erschienenen Mitglieder geheim. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung wird durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder vom
Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der
erschienenen Mitglieder (Mehrheitsbeschluss). Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind vor Versammlungsbeginn zu stellen (nach Bekanntgabe der Tagesordnung).
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu
unterschreiben.
§ 16
Versammlungsleiter
In der Mitgliederversammlung vor der ordentlichen Neuwahl wird ein
Versammlungsleiter gewählt. Der Versammlungsleiter hat die Wahl des 1.
Vorsitzenden durchzuführen. Es soll nach Möglichkeit ein Mitglied sein, der
in der längeren Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennt.
Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen nicht Versammlungsleiter werden.
§ 17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederzahl auf 11 sinkt und in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die
Auflösung beschlossen wird. Über die Verwendung des vorhandenen
Vermögens entscheidet ebenfalls die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Es gilt, bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heimbach und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden.
§ 18
Senatoren
Senatoren unterstützen den Verein durch eine freiwillige Spende in Höhe
von 111,- € für die Dauer einer Session. Für jede weitere Session wird der
Betrag wieder fällig. Bis zum 31.12. eines Jahres können sich Anwärter beim
Vorstand bewerben. Über die Ernennung zum Senator entscheidet der
Vorstand. Senatoren werden zu allen Veranstaltungen persönlich eingeladen. Senatoren müssen nicht Mitglied der HKG sein.
Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigende oder beeinträchtigende Handlungen, kann der Titel Senator aberkannt werden und alle Ansprüche erlöschen. Die gezahlte
Spende wird in voller Höhe einbehalten.
§19
Datenschutz
Zur Durchführung der Mitglieder- und Beitragsverwaltung müssen die
Mitglieder folgende Daten angeben:
a) Mitgliederverwaltung: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E- Mail-Adresse
b) Beitragsverwaltung: Kreditinstitut, IBAN, BIC
Bei Bedarf kann der Verein auch weitere Daten von den Mitgliedern
anfordern. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in einer
gesonderten Datenschutzordnung geregelt und richtet sich nach der DSGVO. Der Vorstand hat die Datenschutzordnung immer auf dem aktuellen Stand
zu halten, die Aktualisierungen werden auf den folgenden
Mitgliederversammlungen bekanntgegeben sowie auf der Homepage
veröffentlicht.
§ 20
Schlussbestimmungen
Durch diese Satzung werden die Satzungen vom 20.11.1984, 08.03.1997, 21.05.2005, 16.08.2015 und 28.04.2017 aufgehoben/ geändert.