Satzung

HEIMBACHER KULTURGESELLSCHAFT HKG E.V.

SATZUNG
Der Heimbacher Kulturgesellschaft


§ 1 
Name und Sitz 

Die am 11.11.1952 gegründete Kulturgesellschaft hat ihren Sitz in Heimbach/Nahe und führt den Namen H K G „Heimbacher Kulturgesellschaft“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt sie den  Zusatz e.V.

§ 2 
Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, der Jugend und 
des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung  kultureller Veranstaltungen, die Pflege des Heimatbrauchtums, die Pflege des  Liedgutes und des Chorgesanges, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein führt selbst Veranstaltungen durch, die seiner Zwecksetzung 
entsprechen und unterstützt als gemeinnützig anerkannte Vereine und Institutionen bei der Durchführung von Veranstaltungen. Der Verein unterstützt aktiv andere Vereine und die Gemeinde im Bereich 
des Umweltschutzes. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet 
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung 
begünstigt werden. 


§ 3 
Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus: 
a) aktiven Mitgliedern 
b) passiven Mitgliedern 
c) minderjährigen Mitgliedern           
d) Ehrenmitgliedern 

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind  jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer  mindestens 25 Jahre  ununterbrochen dem Verein angehört und sich um die Förderung des Vereins besondere hervorragende Verdienste erworben hat. Sie können durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ernannt werden.   

§ 4 
Aufnahme 

Mitglied im Verein kann werden, wer bestrebt ist, den Verein zu fördern und  in jeder Hinsicht einen guten Leumund besitzt. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die vom Vorstand  beschlossene Aufnahme wird dem Mitglied mündlich oder schriftlich mitgeteilt. Für die Aufnahme in den Verein ist eine jährliche Mitgliedsgebühr (Jahresvereinsbeitrag) zu entrichten. 


§ 5 
Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den  Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Monat des Austrittes.  Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb der Jahresfrist einzufordern. Vorauszahlungen werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen: 
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem 
Verein nicht nachkommt 
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung 
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstigen das 

Ansehen des Vereins schädigende oder  beeinträchtigende Handlungen. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Es  kann innerhalb 8 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung beim geschäftsführenden Vorstand einlegen, der endgültig entscheidet. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. 


§ 6 
Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht. 

Die Mitglieder haben das Recht: 
a) in den ordentlichen Versammlungen Bericht über die Führung und Verwaltung  des Vereins zu erhalten bzw. zu verlangen 
b) die Führung und Organisation des Vereins zu überwachen 
c) Vorschläge zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins zu unterbreiten  und ggf. mit Mehrheitsbeschluss in der Mitglieder-versammlung durchzusetzen. 
d) fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt  oder zurückgesetzt, so ist es sein Recht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand  schlichtet. 

Die Mitglieder haben die Pflicht: 
a) die angesetzten Versammlungen zu  besuchen  
b) ihre Vereinsbeiträge pünktlich zu bezahlen. Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres ist die Mitgliedschaft kostenlos. 
c) Beiträge zur Gestaltung der Veranstaltungen zu liefern und tatkräftig zum  Gelingen derselben mitzuarbeiten 


§ 7 
Einkünfte und Ausgaben

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:  
a) Beiträgen der Mitglieder 
b) Einnahmen aus Veranstaltungen 
c) freiwilligen Spenden 
d) sonstigen Einnahmen
 
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand mit Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: 
a) Verwaltungsausgaben 
b) Aufwendungen im Sinne des § 2 
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen ist im Innenverhältnis die Genehmigung der  Mitgliederversammlung einzuholen. 
Bei Aufwendungen bis zu 1.000 EURO entscheidet im Innenverhältnis der Gesamtvorstand. 


§ 8 
Vermögen
 
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar  besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§ 9 
Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 
a) der Vorstand 
b) die Mitgliederversammlungen 


§ 10 
Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern 
a) dem 1. Vorsitzenden 
b) dem 2. Vorsitzenden 
c) dem 1. Schriftführer 
d) dem 2. Schriftführer 
e) dem 1. Kassierer 
f) dem 2. Kassierer 
g) dem Sitzungspräsidenten

Der erweiterte Vorstand wird ergänzt durch den  
a) Arbeitsminister                          
b) Zeugwart                                
c) Leiter der Theatergruppe 

Bei Bedarf kann der erweiterte Vorstand vergrößert oder verkleinert werden.  Gesetzlicher Vertreter im Sinne des
§ 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1.  Schriftführer, der 1. Kassierer und der Sitzungspräsident. 


§ 11 
Vorstandswahl
 
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit  ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort die Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss der übrigen 
Vorstandsmitglieder zulässig (Zweidrittel anwesend). 


§ 12 
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die  Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnisse satzungsgemäß übertragen. Vorstand und erweiterter Vorstand sind in allen  Belangen stimmberechtigt. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Er überwacht die Kassengeschäfte  und die Arbeit der Schriftführer, des Sitzungspräsidenten und der Ausschüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Geschäfte des Vereins. Er hat über  alle Mitgliederversammlungen und alle Vorstandssitzungen im Protokollbuch  und über alle Veranstaltungen in der Vereinschronik einen Bericht zu fertigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Kassierer verwaltet die Geldmittel des Vereins. Er nimmt alle Zahlungen  für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten. Er hat vor allen Dingen dafür zu sorgen, dass 
die Vereinsbeiträge pünktlich eingezogen werden. Der Sitzungspräsident bereitet die Veranstaltungen vor. Er hat das Recht, alle  Darbietungen und Vorträge einzusehen und zu prüfen. Sein Überprüfungsergebnis ist dem Vorstand mitzuteilen. Der Arbeitsminister ist verantwortlich für die Diensteinteilung und die Planung und Koordination der Auf- und Abbauarbeiten aller Veranstaltungen.  Der Zeugwart verwaltet das bewegliche Vermögen des Vereins. Er ist für die Pflege und Instandhaltung desselben verantwortlich. Seine besondere Pflicht  ist es, dass alle Geräte jederzeit vorhanden und einsatzbereit sind. Der Leiter der Theatergruppe plant und organisiert kulturelle Veranstaltungen, insbesondere Theateraufführungen, und kümmert sich somit um die Pflege des Heimatbrauchtums. Der Vorstand ist berechtigt, den 1. Vorsitzenden und den 1. Kassierer zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. 


§ 13 
Ausschüsse 

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen,  deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
 
Insbesondere kommen in Frage: 
a) die Vertreter der Veranstaltungsausschüsse


§ 14 
Kassenprüfer
 
Alle zwei Jahre werden von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der  Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassierer für  die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Sie sind berechtigt, zu jeder Zeit die Kassengeschäfte (Bücher und Belege) zu  prüfen. Eine Hauptrevision muss vor jeder Jahreshauptversammlung 
stattfinden. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der von Vorstand oder Mitgliederversammlung genehmigten Ausgaben. 


§ 15 
Mitgliederversammlung
 
Es gibt die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), die nach Saisonende abgehalten wird und die außerordentliche Mitgliederversammlung (je nach Bedarf). Jede Mitgliederversammlung wird 
durch den Vorstand einberufen und  ist den Mitgliedern 8 Tage vorher bekanntzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt in der regionalen Presse (Nahe-Zeitung) sowie auf  der vereinseigenen Homepage. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende 
oder sein Stellvertreter. Jedes ordentliche, volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Vorstandsbeschlüssen bedürfen der 
Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Ebenso bedürfen Satzungsänderungen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Alle Abstimmungen erfolgen mit Handzeichen, auf Vorlage eines Drittels der  erschienenen Mitglieder geheim. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen  von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder vom Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der erschienenen Mitglieder (Mehrheitsbeschluss). Anträge zur Erweiterung der  Tagesordnung sind vor Versammlungsbeginn zu stellen (nach Bekanntgabe  der Tagesordnung). Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.  Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterschreiben. 


§ 16 
Versammlungsleiter 

In der Mitgliederversammlung vor der ordentlichen Neuwahl wird ein Versammlungsleiter gewählt. Der Versammlungsleiter hat die Wahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen. Es soll nach Möglichkeit ein Mitglied sein, der in der längeren Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennt. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen nicht Versammlungsleiter werden.  


§ 17 
Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederzahl auf 11  sinkt und in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung beschlossen wird. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet ebenfalls die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Es gilt, bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heimbach und ist ausschließlich und  unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. 


§ 18 
Senatoren
 
Senatoren unterstützen den Verein durch eine freiwillige Spende in Höhe von 111,- € für die Dauer einer Session. Für jede weitere Session wird der Betrag wieder fällig. Bis zum 31.12. eines Jahres können sich Anwärter beim 
Vorstand bewerben. Über die Ernennung zum Senator entscheidet der Vorstand. Senatoren werden zu allen Veranstaltungen persönlich eingeladen.  Senatoren müssen nicht Mitglied der HKG sein. Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen  des Vereins schädigende oder beeinträchtigende Handlungen, kann der Titel  Senator aberkannt werden und alle Ansprüche erlöschen. Die gezahlte  Spende wird in voller Höhe einbehalten. 


§19 
Datenschutz
 
Zur Durchführung der Mitglieder- und Beitragsverwaltung müssen die Mitglieder folgende Daten angeben: 
a) Mitgliederverwaltung: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E- Mail-Adresse 
b) Beitragsverwaltung: Kreditinstitut, IBAN, BIC   

Bei Bedarf kann der Verein auch weitere Daten von den Mitgliedern anfordern. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in einer gesonderten Datenschutzordnung geregelt und richtet sich nach der DSGVO.  Der Vorstand hat die Datenschutzordnung immer auf dem aktuellen Stand zu halten, die Aktualisierungen werden auf den folgenden Mitgliederversammlungen bekanntgegeben sowie auf der Homepage veröffentlicht. 


§ 20 
Schlussbestimmungen 

Durch diese Satzung werden die Satzungen vom 20.11.1984, 08.03.1997,  21.05.2005, 16.08.2015 und 28.04.2017 aufgehoben/ geändert. 


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